Allgemeine Vertragsbedingungen der Landmark Production GmbH (Stand: Dezember 2025)
1. Anwendungsbereich, Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachstehend „AVB“ genannt) gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die Landmark Production GmbH (nachstehend als „LANDMARK“ bezeichnet) gegenüber ihren Kunden (LANDMARK und Kunden nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt) Leistungen erbringt. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
1.2 Allen Einzelverträgen von LANDMARK mit dem Kunden liegen ausschließlich diese „AVB“ sowie die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages zugrunde. Vertragsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis davon seitens LANDMARK, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LANDMARK hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zugestimmt. Solche Vertragsbedingungen des Kunden verpflichten LANDMARK nicht, selbst wenn LANDMARK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden leistet.
1.3 Diese AVB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Einzelverträge zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien verständigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
1.4 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, sind Vertragsbestandteile in der nachstehenden Rangfolge:
der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
diese AVB,
die Leistungsbeschreibung,
die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von LANDMARK.
2. Änderung der Vertragsbedingungen
2.1 Änderungen dieser AVB wird LANDMARK dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen LANDMARK schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist LANDMARK den Kunden in der Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.
2.2 Die Mitteilung der Ablehnung durch den Kunden gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB und berechtigt LANDMARK zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vertragsbedingungen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen für LANDMARK unzumutbar ist.
3. Einzelverträge, Vertragsschluss
3.1 Für die durch LANDMARK zu erbringenden Leistungen schließen die Vertragsparteien Einzelverträge ab. Hierzu unterbreitet LANDMARK dem Kunden ein Angebot. Dieses ist unverbindlich, soweit es nicht von LANDMARK schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden ist.
3.2 Die Bestellung des Kunden aufgrund des unverbindlichen Angebots von LANDMARK stellt einen rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB dar.
3.3 Der Einzelvertrag kommt durch die Erklärung der Annahme der Bestellung des Kunden durch LANDMARK schriftlich auf Grundlage dieser AVB sowie der Leistungsbeschreibung und einschließlich etwaiger schriftlich getroffener Zusatzvereinbarungen zustande, spätestens mit Erbringung der vereinbarten Leistungen durch LANDMARK.
4. Leistungen von LANDMARK, Subunternehmer
4.1 Gegenstand der von LANDMARK gegenüber dem Kunden auf Basis des jeweiligen Einzelvertrages und dieser AVB zu erbringenden Leistungen, die sich im Einzelnen aus dem Angebot von LANDMARK sowie der Leistungsbeschreibung und/oder einer Zusatzvereinbarung ergeben („vertragsgegenständliche Leistungen“), sind im Wesentlichen Beratung, Strategieplanung und Gestaltung, insbesondere etwa
die Entwicklung von Kommunikationsstrategien und die Digitalisierung von Inhalten,
die Entwicklung von Marketingkonzepten für Content Marketing einschließlich der Entwicklung von Markenstrategien und Markenkommunikation,
die Kreation von Marken- und Kommunikationsdesign, einschließlich der Gestaltung und Entwicklung von Corporate Design und Marke.
die Betreuung von Social-Media-Account und/oder Webseiten, einschließlich der Erstellung von Content für Social-Media-Accounts und Webseiten, die Programmierung, Gestaltung und/oder das Re-Design von Webseiten, sowie SEO-Leistungen.
4.2 Die Einzelheiten zu den vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, d. h. aus dem Angebot von LANDMARK, der Leistungsbeschreibung und/oder einer Zusatzvereinbarung. LANDMARK schuldet den im Einzelvertrag beschriebenen Leistungsumfang, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z.B. Mindestverkaufszahlen, Ranking-Verbesserungen), sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
4.3 Sofern der Kunde eine Auswahlentscheidung über Strategien oder Maßnahmen zu treffen hat, stellt ihm LANDMARK die notwendigen Informationen über verfügbare Möglichkeiten bzw. Alternativen zur Verfügung, auf deren Grundlage eine fundierte Entscheidung möglich ist.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist LANDMARK berechtigt, zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
5. Pflichten des Kunden, Rechtsfolgen bei Verstößen, Übertragung auf Dritte
5.1 Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages verpflichtet.
5.2 Der Kunde nutzt die vertragsgegenständlichen Leistungen nur in der Art und dem Umfang, die nach diesen AVB sowie dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile wie den Leistungsbeschreibungen vereinbart oder von beiden Parteien übereinstimmend vorausgesetzt sind.
5.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch LANDMARK erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, für LANDMARK kostenlos und vollständig erbracht werden. Der Kunde wird LANDMARK bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem erforderlichen Umfang unterstützen, insbesondere
LANDMARK für die Leistungserbringung benötigte Informationen fortlaufend und in aktualisierter Form zur Verfügung stellen,
in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen schaffen,
den Mitarbeitern und Beauftragten von LANDMARK Zugang zu technischen Einrichtungen, etwa physisch sowie per Remote-Access/Remote-Log-in, gewähren, falls dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist,
LANDMARK in dem erforderlichen Umfang bei der Fehlerdiagnose und -behebung unterstützen.
5.4 Soweit LANDMARK auf Wunsch des Kunden mit bestimmten Vor- oder Nachunternehmern zusammenarbeitet, übernimmt der Kunde die Verantwortung für deren Leistungsfähigkeit.
5.5 Kommt der Kunde und/oder ein vom Kunden bestimmter Vor- oder Nachunternehmer im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.4, trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist LANDMARK zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, soweit LANDMARK ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche von LANDMARK bleiben hiervon unberührt.
5.6 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit LANDMARK nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung durch LANDMARK auf Dritte übertragen. LANDMARK wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert LANDMARK unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit LANDMARK zu übertragen. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
6. Nutzungsrechteeinräumung, Verantwortlichkeit für Vorgaben, Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
6.1 LANDMARK räumt dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den beauftragten und erstellten vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnissen in dem zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang ein. Soll dem Kunden ein ausschließliches und/oder übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt werden, muss dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich gegen gesonderte Vergütung im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart werden. Den von LANDMARK gelieferten vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnissen zugrunde liegende Elemente, wie etwa Designprinzipien oder Gestaltungsmethoden, sowie Know-How und Geschäftsgeheimnisse von LANDMARK, sind von der vorstehenden Nutzungsrechteeinräumung nicht umfasst.
6.2 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Materialien Dritter (z.B. Stockfotos von Bildagenturen, Fotos externer Fotografen, Open Source Software oder sonstige Inhalte, an denen Rechte Dritter bestehen) verwendet werden, räumt LANDMARK dem Kunden an diesen Materialien nur diejenigen Nutzungsrechte ein, die ihm selbst von den jeweiligen Rechteinhabern („Dritt-Lizenzgeber“) eingeräumt wurden. Es gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Dritt-Lizenzgeber. Eine darüberhinausgehende Rechteübertragung, insbesondere exklusive Nutzungsrechte, erfolgt nicht. LANDMARK wird den Kunden auf etwaige Nutzungseinschränkungen und die geltenden Lizenzbedingungen hinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorgaben und Lizenzbedingungen der Dritt-Lizenzgeber einzuhalten.
6.3 Soweit LANDMARK ihre Leistungen nach Vorgaben oder unter Verwendung von Vorlagen (z. B. Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern o. ä.) des Kunden erbringt, garantiert der Kunde, dass solche Vorlagen oder Vorgaben frei von Rechten Dritter sind.
6.4 LANDMARK ist berechtigt, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Anwendungen der Künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere sog. Generative KI bzw. dieser zugrunde liegende Large Language Models (nachfolgend „KI-Tools“), einzusetzen. Beim Einsatz von KI-Tools stellt LANDMARK eine rechtskonforme, vertrauenswürdige und sorgfältige Verwendung von KI, etwa durch Überwachung der KI und qualitätsgesicherte Prüfung der KI-erzeugten Ergebnisse, sicher.
6.5 Die Rechteeinräumung gemäß dieser Ziffer 6. gilt auch für die Erstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnisse unter Einsatz von KI-Tools, soweit die KI-generierten Ergebnisse LANDMARK als Grundlage für die Leistungserbringung dienten und durch menschliche Mitwirkung entsprechend weiterentwickelt wurden. Sofern einzelne Leistungen und Arbeitsergebnisse allein durch Einsatz von KI-Tools erzeugt werden, wird LANDMARK den Kunden hierüber im Rahmen der Lieferung dieser Leistungen und Arbeitsergebnisse informieren und auf die Folgen für den Umfang der Rechteeinräumung hinweisen.
6.6 Es obliegt dem Kunden, bei der Nutzung von vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnissen, die ausschließlich durch den Einsatz von KI-Tools erstellt worden sind, gesetzliche Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (Art. 50 KI-VO) einzuhalten. LANDMARK wird den Kunden über solche Pflichten bei der Lieferung der KI-generierten Leistungen und Arbeitsergebnisse entsprechend informieren.
7. Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte
7.1 Eine direkte oder indirekte Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen von LANDMARK durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (§ 126 BGB) durch LANDMARK gegenüber dem Kunden gestattet. LANDMARK wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
7.2 LANDMARK kann die Zustimmung von der Zahlung einer zusätzlichen, gesondert zu vereinbarenden Vergütung abhängig machen.
7.3 Der Kunde steht für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den Dritten in der gleichen Weise ein, wie er selbst für deren Einhaltung einzustehen hat bzw. hätte.
8. Leistungszeit, Leistungsverzug
8.1 Termine zur Leistungserbringung durch LANDMARK sind nur verbindlich, wenn diese Termine durch LANDMARK schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
8.2 Solange der Kunde seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist ein Leistungsverzug von LANDMARK ausgeschlossen. Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
9. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Kündigungsrecht
9.1 Die Höhe der vom Kunden an LANDMARK für die von LANDMARK zu erbringenden Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von LANDMARK und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die vereinbarte Vergütung kann aus Festentgelten, nutzungsabhängigen variablen Entgelten, weiterbelasteten Kosten sowie sonstigen Entgelten bestehen.
9.2 Die jeweils an LANDMARK zu zahlende Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung durch den Kunden sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von vierzehn (14) Tagen auf das in dem Angebot oder der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung von LANDMARK angegeben werden. Sie sind jeweils in EUR zu bezahlen.
9.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von LANDMARK maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist LANDMARK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.
9.4 Zu Skonti oder anderen Abzügen ist der Kunde nicht berechtigt.
10. Leistungsänderungen
10.1 LANDMARK bemüht sich alle Anforderungen und Spezifikationen des Kunden umzusetzen. Stellt LANDMARK fest, dass von LANDMARK geschuldete Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglich mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen erbracht werden können oder dass einzelne Wünsche oder Anforderungen des Kunden zur Vertragsausführung fehlerhaft bzw. ungenau, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, wird LANDMARK den Kunden hierüber und über die sich hieraus ergebenden Folgen für die weitere Vertragsausführung unverzüglich informieren. Der Kunde wird sich hierauf hin unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen einer (1) Woche nach Zugang der Information mit LANDMARK zwecks einer Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung in Verbindung setzen. Beeinflusst eine solche Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung vertragliche Konditionen, wie z.B. Preis, Ausführungsfristen o.ä., werden die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Anpassung der Konditionen des betreffenden Einzelvertrages vereinbaren. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine erforderliche Anpassung der Anforderungen zur Vertragsausführung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang des Verlangens von LANDMARK einigen, ist jede Vertragspartei berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. LANDMARK hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung ihrer bis dahin erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz der LANDMARK bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.
10.2 Auftragsänderungswünsche des Kunden zur Vertragsausführung sind von LANDMARK nur unter der Voraussetzung und erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien über die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Vertragsausführung eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
11. Abnahme, Mängelrügen
Soweit es sich bei den Leistungen von LANDMARK um Werkleistungen handelt, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht durch den Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablieferung abgelehnt werden.
12. Keine Beschaffenheitsangaben
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch LANDMARK stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben der von LANDMARK geschuldeten und/oder erbrachten Leistungen dar.
13. Haftung von LANDMARK
13.1 LANDMARK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LANDMARK, beruhen.
13.2 Soweit LANDMARK die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von LANDMARK auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
13.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von LANDMARK bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
13.5 Im Übrigen ist die Haftung von LANDMARK gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
14. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Vertragslaufzeit und Kündigung
15.1 Die Vertragslaufzeit der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung der jeweiligen Einzelverträge ergeben sich jeweils aus dem Angebot von LANDMARK und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit in den Angebotsunterlagen von LANDMARK bzw. im Einzelvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist bzw. die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, beginnt die jeweilige Vertragslaufzeit stets mit dem Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages.
15.2 Jede Kündigung hat schriftlich (§ 126 BGB) zu erfolgen.
15.3 Für den Fall, dass ein Kunde mehrere Einzelverträge abgeschlossen hat, werden durch die Kündigung eines dieser Einzelverträge die anderen Einzelverträge und deren Laufzeit nicht beeinflusst.
15.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.5 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung von Einzelverträgen liegt für LANDMARK insbesondere vor,
wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für drei Monate erreicht,
wenn der Kunde die Zahlung fälliger Entgelte, gleich in welcher Höhe, ernsthaft und endgültig verweigert,
wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt, und der Pflichtverstoß die vertragsgegenständlichen Leistungen zu beeinträchtigen droht oder Rechtsgüter, insbesondere das Vermögen oder den guten Ruf von LANDMARK gefährdet.
16. Geheimhaltung
16.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen bezüglich des Inhaltes dieser AVB in Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Konditionen. Dies gilt auch für den Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
16.2 Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen („Geheime Informationen“), die ihnen jeweils im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden bzw. die die Vertragsparteien miteinander austauschen und einander zugänglich machen, Stillschweigen zu bewahren. Unter Geheimen Informationen verstehen die Vertragsparteien insbesondere auch Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
16.3 Als Geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden, und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Partei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde.
16.4 Die Vertragsparteien werden Geheime Informationen nur solchen Personen und nur soweit zugänglich machen, wie dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen ihnen erforderlich ist. Die Weitergabe von Geheimen Informationen an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien i. S. d. §§ 15ff. AktG. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten auferlegen.
17. Aufrechnung, Zurückbehaltung
17.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von LANDMARK i. S. v. § 320 BGB geltend gemacht wird, oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
17.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
18. Schriftform
18.1 Diese AVB gehen allen vorher getroffenen Absprachen zu ihrem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Vertragsparteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
18.3 Soweit nicht in diesen AVB ausdrücklich durch einen entsprechenden Verweis auf § 126 BGB die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 BGB gefordert wird, genügt zur Wahrung der Schriftform auch die Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.
19. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch LANDMARK erhoben werden, werden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den Bestimmungen der Datenschutzerklärung von LANDMARK verarbeitet.
20. Höhere Gewalt
Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, und die nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sind („höhere Gewalt“), ist LANDMARK von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Zu solchen Umständen höherer Gewalt zählen die Vertragsparteien beispielsweise Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen und terroristische Handlungen, Naturkatastrophen, Explosion und Brandkatastrophen, Epidemien und Pandemien, sowie behördliche Maßnahmen.
Etwa vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs (6) Monate. Enden die Umstände höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Leistung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Leistung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs (6) Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zur Kündigung des jeweiligen Vertrages zu.
Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände höherer Gewalt dauerhaft sein werden.
Im Falle einer Kündigung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt sind bereits erbrachte Leistungen vom Kunden anteilig zu vergüten. Die Vergütung bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Umfang der bis zum Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt nachweislich erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Zahlungen, die über diesen Betrag hinausgehen, sind von LANDMARK zu erstatten. Weitere Ansprüche der Parteien bestehen in diesem Fall nicht.
21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
21.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen LANDMARK und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.
21.2 Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der Sitz von LANDMARK ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB sowie mit dem jeweiligen Einzelvertrag. LANDMARK ist gleichwohl berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
21.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.